Maßgeblich ist der Bruttoverdienst des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet, inkl. anteiliger Sonderzahlungen und Zulagen (§10 Abs. 3 KSchG).
Berechne deine Abfindung nach der Faustformel (§1a KSchG: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr), die gesetzliche Kündigungsfrist (§622 BGB) und – optional – die Steuer mit der Fünftelregelung (§34 EStG).
Maßgeblich ist der Bruttoverdienst des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet, inkl. anteiliger Sonderzahlungen und Zulagen (§10 Abs. 3 KSchG).
Ein angefangenes Jahr von mehr als 6 Monaten zählt als volles Jahr (§1a Abs. 2 Satz 4 KSchG).
0,5 ist der gesetzliche Regelwert (§1a KSchG) und der Ausgangspunkt vieler Vergleiche. In Verhandlungen liegt der Faktor häufig zwischen 0,5 und 1,0 – er ist verhandelbar.
In Deutschland besteht kein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung. Die 0,5 Gehälter je Jahr sind der gesetzliche Regelwert (§1a KSchG) und der übliche Verhandlungsanker – die tatsächliche Höhe ergibt sich meist aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
Orientierungswert, keine offizielle, anwaltliche oder steuerberatende Auskunft. Berechnung nach deutschem Recht mit Gültigkeit ab 01.01.2026 (Tarif 2026). Datenstand: 28.06.2026. Die Höhe der Abfindung ist – außerhalb des §1a KSchG – grundsätzlich Verhandlungssache (Vergleich). Die Steuerschätzung gilt für eine ledige Person ohne Soli und Kirchensteuer; ein amtlicher Abfindungsrechner existiert nicht (die Steuer kannst du am BMF-Steuerrechner prüfen). Rechtsgrundlage: §1a KSchG (0,5 salario/año), §9-10 KSchG (topes 12/15/18 meses), §4 KSchG (plazo 3 sem.), §622 BGB (preavisos), §34 EStG (Fünftelregelung), §32a EStG (tarifa IRPF 2026), §4 SolzG (Soli).
Anspruch, Faustformel, Kündigungsfrist und die steuerliche Behandlung – verständlich erklärt
Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Ein angefangenes Jahr von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Beispiel: 3.000 € Bruttomonatsgehalt und 10 Jahre ergeben 0,5 × 3.000 € × 10 = 15.000 €.
Anders als oft angenommen, gibt es in Deutschland keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Kündigung beendet zunächst nur das Arbeitsverhältnis. Die meisten Abfindungen entstehen in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, nachdem eine Kündigungsschutzklage (Frist: 3 Wochen, §4 KSchG) erhoben wurde.
Die Frist des Arbeitgebers wächst mit der Betriebszugehörigkeit, jeweils zum Monatsende: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2, ab 8 Jahren 3, ab 10 Jahren 4, ab 12 Jahren 5, ab 15 Jahren 6 und ab 20 Jahren 7 Monate. In der Probezeit (max. 6 Monate) gelten 2 Wochen.
Die Abfindung ist als außerordentliche Einkunft einkommensteuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Die Fünftelregelung mildert die Steuerprogression: 5 × [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)]. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie nicht mehr in der Lohnabrechnung an – der Vorteil kommt über die Steuererklärung zurück.
Die wichtigsten Fragen zu Anspruch, Höhe, Frist und Steuer
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung, mit der ein Arbeitgeber den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht. Anders als viele glauben, gibt es in Deutschland keinen allgemeinen Rechtsanspruch darauf: Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, eine Abfindung entsteht erst in bestimmten Konstellationen – am häufigsten in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Dieser Abfindungsrechner schätzt die Höhe nach der gängigen Faustformel, zeigt deine gesetzliche Kündigungsfrist und – auf Wunsch – die steuerliche Wirkung der Fünftelregelung.
Der gesetzliche Regelwert lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Die Formel ist denkbar einfach: Abfindung = Faktor × Bruttomonatsgehalt × angerechnete Jahre. Beim Aufrunden gilt eine klare Regel: Ein angefangenes Dienstjahr von mehr als sechs Monaten wird als volles Jahr gezählt (§1a Abs. 2 Satz 4 KSchG). Wer also 8 Jahre und 7 Monate dabei ist, rechnet mit 9 Jahren; bei 8 Jahren und 5 Monaten bleibt es bei 8 Jahren. Der maßgebliche Verdienst ist das Bruttomonatsgehalt des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet – inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Zulagen (§10 Abs. 3 KSchG).
Die Frist, mit der dein Arbeitgeber kündigen muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und läuft stets zum Monatsende: 1 Monat ab 2 Jahren, 2 Monate ab 5, 3 ab 8, 4 ab 10, 5 ab 12, 6 ab 15 und 7 Monate ab 20 Jahren. In der Probezeit (höchstens 6 Monate) sind es 2 Wochen. Diese verlängerten Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber; für den Arbeitnehmer bleibt es grundsätzlich bei der Grundfrist von 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Eine Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Da sie geballt in einem Jahr zufließt, würde sie ohne Begünstigung die Steuerprogression stark nach oben treiben. Die Fünftelregelung rechnet so, als verteilte sich die Abfindung auf fünf Jahre: Die Steuer auf die Abfindung ergibt sich als 5 × [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)]. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € und einer Abfindung von 20.000 € beträgt die Steuer auf die Abfindung rund 6.470 € statt etwa 7.024 € – eine Ersparnis von ungefähr 554 €. Wichtig: Seit dem 1.1.2025 (Wachstumschancengesetz) wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Er behält zunächst die volle Lohnsteuer ein; den Vorteil holst du dir über deine Einkommensteuererklärung zurück. Soli (5,5 %) und Kirchensteuer (8–9 %) sind hier nicht berücksichtigt.
Hinweis: Dieser Abfindungsrechner liefert einen Orientierungswert und ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Beratung. Die tatsächliche Höhe einer Abfindung ist – außerhalb des §1a KSchG – Verhandlungssache. Die Steuerschätzung kannst du am amtlichen BMF-Steuerrechner (außerordentliche Einkünfte / Fünftelregelung) gegenprüfen.
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