Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn inkl. anteiligem 13. Monatslohn und regelmässigen Zulagen. Bei variablem Lohn wird ein Durchschnitt verwendet.
Berechne deine gesetzliche Kündigungsfrist nach Art. 335c OR (7 Tage in der Probezeit; sonst 1, 2 oder 3 Monate je nach Dienstjahren) und – falls du bei Beendigung mindestens 50 Jahre alt bist und 20 Dienstjahre erreichst – die Abgangsentschädigung nach Art. 339b OR. Eine allgemeine Abfindung nach Dienstjahren kennt das Schweizer Recht nicht.
Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn inkl. anteiligem 13. Monatslohn und regelmässigen Zulagen. Bei variablem Lohn wird ein Durchschnitt verwendet.
Die Frist richtet sich nach den vollendeten Dienstjahren: 1. Jahr = 1 Monat, 2.–9. Jahr = 2 Monate, ab dem 10. Jahr = 3 Monate (Art. 335c OR).
Relevant für die Abgangsentschädigung nach Art. 339b OR: Sie entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mit mindestens 50 Jahren und nach mindestens 20 Dienstjahren endet.
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist von Gesetzes wegen 7 Tage (Art. 335b OR); der Endtermin auf ein Monatsende entfällt.
Bei missbräuchlicher Kündigung kann das Gericht zusätzlich eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen zusprechen (Art. 336a OR). Nicht automatisch: setzt einen missbräuchlichen Grund, fristgerechte Einsprache und Klage voraus.
In der Schweiz gibt es bei einer ordentlichen, gültigen Kündigung keine allgemeine Abfindung nach Dienstjahren. Geschützt wird die Kündigungsfrist: ihr Lohnwert ist das, was dir während dieser Zeit zusteht.
Orientierungswert, keine offizielle, anwaltliche oder steuerliche Auskunft. Berechnung nach Schweizer Recht (Obligationenrecht) mit Gültigkeit ab 01.01.2026 (Stand 2026). Datenstand: 28.06.2026. Gesamtarbeitsverträge (GAV) und kantonale Normalarbeitsverträge können Fristen und Entschädigungen abweichend regeln; prüfe stets den anwendbaren GAV. Die Abgangsentschädigung nach Art. 339b OR wird um Vorsorgeleistungen gekürzt (Art. 339d OR) und in der Praxis selten ausbezahlt. Die Beträge sind brutto. Einen amtlichen Abfindungsrechner gibt es nicht. Rechtsgrundlage: CO/OR art. 335b (preaviso prueba 7 días), 335c (preaviso 1/2/3 meses según antigüedad), 339b-339c (indemnización larga duración: edad>=50 y servicio>=20, mín 2 meses, máx judicial 8), 339d (deducción por previsión), 336a (despido abusivo hasta 6 meses).
Kündigungsfrist, Abgangsentschädigung und missbräuchliche Kündigung – verständlich erklärt
Anders als in Spanien oder Frankreich kennt die Schweiz keine gesetzliche Abfindung nach Dienstjahren. Eine ordentliche, gültige Kündigung des Arbeitgebers löst keinen automatischen Anspruch aus. Geschützt wird stattdessen die Kündigungsfrist – also die Zeit bis zum Austritt bzw. ihr Lohnwert, wenn du freigestellt wirst.
Die ordentliche Frist hängt von den Dienstjahren ab, jeweils auf das Ende eines Monats: im 1. Dienstjahr 1 Monat, vom 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate, ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate. In der Probezeit (höchstens 3 Monate) sind es 7 Tage (Art. 335b OR).
Eine Entschädigung «bei langem Arbeitsverhältnis» entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mit mindestens 50 Jahren und nach mindestens 20 Dienstjahren endet (beides zugleich). Das gesetzliche Minimum beträgt 2 Monatslöhne; ohne Regelung legt das Gericht die Höhe fest, höchstens 8 Monatslöhne (Art. 339c OR).
Ist die Kündigung missbräuchlich (Art. 336 OR – z. B. diskriminierend oder als Rache für die Geltendmachung eines Rechts), kann das Gericht eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen zusprechen. Sie ist nicht automatisch und liegt im richterlichen Ermessen.
Die wichtigsten Fragen zu Anspruch, Frist, Entschädigung und Höhe
In der Schweiz gibt es – anders als in vielen Nachbarländern – keine allgemeine gesetzliche Abfindung nach Dienstjahren. Das Obligationenrecht (OR) schützt Arbeitnehmende bei einer ordentlichen Kündigung in erster Linie über die Kündigungsfrist: Während dieser Zeit läuft der Lohn weiter, auch wenn du freigestellt wirst. Nur in zwei Sonderfällen kommt eine echte Geldleistung dazu – die Abgangsentschädigung bei langem Arbeitsverhältnis (Art. 339b OR) und die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR). Dieser Rechner zeigt dir alle drei Elemente in Schweizer Franken.
Massgebend sind die vollendeten Dienstjahre im selben Betrieb. Im 1. Dienstjahr beträgt die Frist 1 Monat, vom 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate – stets auf das Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit (von Gesetzes wegen höchstens 3 Monate) kann jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden (Art. 335b OR). Der wirtschaftliche Wert der Frist, wenn du sie nicht abarbeitest, entspricht der Anzahl Monate multipliziert mit dem Bruttomonatslohn.
* Abgangsentschädigung brutto vor Abzug der Vorsorgeleistungen nach Art. 339d OR; in der Praxis oft stark reduziert oder null.
Diese Entschädigung entsteht ausschliesslich, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beendigung mindestens 20 Jahre gedauert hat und die arbeitnehmende Person mindestens 50 Jahre alt ist. Ihre Höhe bestimmt sich nach Vertrag, Normalarbeitsvertrag oder GAV, beträgt aber mindestens 2 Monatslöhne; fehlt eine Regelung, setzt das Gericht den Betrag nach Ermessen fest, höchstens 8 Monatslöhne (Art. 339c OR). Entscheidend ist der Abzug nach Art. 339d OR: Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung (BVG / 2. Säule), soweit vom Arbeitgeber finanziert, werden angerechnet. Da diese Leistungen das Minimum von 2 Monaten meist erreichen oder übersteigen, wird die Abgangsentschädigung heute nur noch selten ausbezahlt.
Ist eine Kündigung missbräuchlich – etwa wegen einer Eigenschaft der Person, der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder als Rache (Art. 336 OR) –, kann das Gericht eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen zusprechen. Sie ist nicht automatisch: Die betroffene Person muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert Frist Klage einreichen (Art. 336b OR). Den konkreten Betrag legt das Gericht unter Würdigung aller Umstände fest; er kommt zusätzlich zum Lohn der Kündigungsfrist.
Hinweis: Dieser Rechner liefert einen Orientierungswert und ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Beratung. Gesamtarbeitsverträge (GAV) und kantonale Normalarbeitsverträge können Fristen und Entschädigungen abweichend regeln; bei kollektiven Entlassungen können zudem Sozialpläne reale Abfindungen vorsehen. Während besonderer Sperrfristen (Krankheit/Unfall, Schwangerschaft, Militär-/Zivildienst, Art. 336c OR) ist eine Kündigung nichtig und die Fristen verlängern sich – das ist hier nicht modelliert.
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